Bussgeld droht
Bussgeld droht
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Die betroffenen Verbraucher müssen nach § 21 Abs. 1 Satz 1 TrinkwV mindestens einmal jährlich
schriftlich oder durch Aushang etwa am "Schwarzen Brett" eines Mietshauses über die
Trinkwasserqualität auf der Grundlage der turnusmäßigen Legionellenuntersuchungen informiert werden.
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Achtung
Bußgeld droht
Wer entgegen § 14 Abs. 3 Satz 1 TrinkwV die vorgeschriebenen Legionellenuntersuchungen
schuldhaft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise durchführen
lässt, begeht nach § 25 Nr. 4 TrinkwV eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet
werden kann. Ebenso ist ein schuldhafter Verstoß gegen die Pflicht zur Information der Verbraucher
nach § 25 Nr. 15 TrinkwV eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit.
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