Bussgeld droht

Bussgeld droht ___________________________________________________________________________________ Die betroffenen Verbraucher müssen nach § 21 Abs. 1 Satz 1 TrinkwV mindestens einmal jährlich schriftlich oder durch Aushang etwa am "Schwarzen Brett" eines Mietshauses über die Trinkwasserqualität auf der Grundlage der turnusmäßigen Legionellenuntersuchungen informiert werden. ___________________________________________________________________________________ Achtung Bußgeld droht Wer entgegen § 14 Abs. 3 Satz 1 TrinkwV die vorgeschriebenen Legionellenuntersuchungen schuldhaft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise durchführen lässt, begeht nach § 25 Nr. 4 TrinkwV eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Ebenso ist ein schuldhafter Verstoß gegen die Pflicht zur Information der Verbraucher nach § 25 Nr. 15 TrinkwV eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit.

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