Betreiberpflichten
Betreiberpflichten
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Anzeigepflichten
Um die Anforderungen der TrinkwV überwachen zu können, muss dem Gesundheitsamt zunächst bekannt sein, dass eine Wasserversorgungsanlage im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e TrinkwV existiert und wer für ihren Betrieb verantwortlich ist.
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Anzeigepflicht bei Trinkwasserbereitstellung für breites Publikum
Hausinstallationen sind nicht generell dem Gesundheitsamt anzuzeigen, sondern nach § 13 Abs. 2 Nr. 5
TrinkwV nur dann, wenn die Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer "öffentlichen Tätigkeit" erfolgt.
Unter öffentlicher Tätigkeit versteht § 3 Abs. 1 Nr. 11 TrinkwV die Trinkwasserabgabe an einen
unbestimmten und nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis, wie dies etwa auf
Gaststätten, Fitnessstudios, Saunabetriebe, aber auch auf Schulen, Kindergärten, Krankenhäuser und andere Einrichtungen mit Publikumsverkehr zutrifft
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Nach § 24 Nr. 1 der Trinkwasserverordnung kann auch ein Hauseigentümer, der Wasser für die Öffentlichkeit oder aus einer gewerbliche Tätigkeit abgibt, bestraft werden, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig Trinkwasser anderen zur Verfügung stellt. Die Strafandrohung liegt nach § 75 Abs. 2 und 4 Infektionsschutzgesetz bei bis zu 2 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe und nach § 74 Infektionsschutzgesetz bei bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
Auch der Verstoß gegen einzelne Regelungen der Trinkwasserverordnung kann als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße
bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
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Nach dem 1.12.2013 muss der Unternehmer die Verbraucher darüber informieren, dass noch Bleirohre in der TW-Anlage vorhanen sind. Der Hintergrund liegt in der Änderung des Grenzwertes für Blei im TW, der ab dem 1. Dezember 2013 auf 0,010 mg/l gesenkt wird. Dieser Grenzwert kann nur eingehalten werden, wenn die noch vorhandenen Bleirohre komplett entfernt werden.
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Verkehrssicherungspflichten der Betreiber
Verkehrssicherungspflichten nach § 823 BGB verpflichten Betreiber dazu, Vorkehrungen zur Gewährleistung der Betriebssicherheit und der „Funktionsfähigkeit der in ihren Gebäuden enthaltenen "haustechnischen Anlagen" zu treffen.
Mietvertragliche Haftung gem. § 536a Abs. 1 BGB z. B. wenn die falsche Werkstoffwahl getroffen wurde und ein erhöhter Metallionengrenzwert festgestellt wird. Haftung z. B. für:
- Unnutzbarkeit der Räume
- Sachschäden
- Körper- und Gesundheitsschäden
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Achtung
Nur Großanlagen betroffen
Großanlagen im Sinne von § 13 Abs. 5 Satz 1 TrinkwV sind nach DVGW-Arbeitsblatt W 551
(http:/webcache.googleusercontent.com) Warmwasserinstallationen mit mehr als 400 Litern
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Speichervolumen oder Warmwasserleitungen mit mehr als 3 Litern Inhalt zwischen dem
Trinkwassererwärmer und der Entnahmestelle (Wasserhahn oder Dusche). Großanlagen sind somit
alle Anlagen in Mehrfamilienhäusern mit einer zentralen Anlage zur Trinkwassererwärmung, in denen
Wohn- oder Geschäftsräume vermietet werden, sowie in Büro- oder Verwaltungsgebäuden, in Hotels,
Gaststätten, Sporteinrichtungen und schließlich auch in Schulen, Kindergärten oder Krankenhäusern
mit zentraler Trinkwassererwärmung dieser Größenordnung.
Mehrhausanlagen, Kleinanlagen
Die Anzeigepflicht gilt nicht für Ein- und Zweifamilienhäuser. Diese gelten nach DVGW-Arbeitsblatt W 551
als Kleinanlagen unabhängig vom Inhalt des Trinkwassererwärmers und der Rohrleitung. Die
Anzeigepflicht gilt dementsprechend auch nicht für die einzelnen Gebäude einer sogenannten
Mehrhausanlage nach WEG, die aus Reihen- oder Doppelhäusern und unter Umständen sogar aus
Einfamilienhäusern besteht und bei der jedes Gebäude eine eigene Anlage zur Trinkwassererwärmung
besitzt. Für eine Mehrhausanlage gilt die Anzeigepflicht nur dann, wenn eine zentrale Großanlage zur
Trinkwassererwärmung vorhanden ist. Schließlich besteht keine Anzeigepflicht auch dann, wenn in einer
Wohnungseigentumsanlage eine zentrale Großanlage zur Trinkwassererwärmung ausnahmsweise fehlen
sollte und die Trinkwassererwärmung in den einzelnen Wohnungen dezentral mithilfe von
Durchlauferhitzern erfolgt.
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